AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der shoptec Fémárugyártó Korlátolt Felelősségű Társaság (Sitz: H-8558 Csót, Rákóczi u.72., Cg.: 19-09-500971, nachfolgend: shoptec oder Lieferant genannt) (nachfolgend: „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ oder „AGB“ genannt)

Stand: Dezember 2020

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden detaillierten AGB beziehen sich auf alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen von shoptec, es sei denn, dass der Lieferant den Abweichungen von den Bedingungen schriftlich zugestimmt hat. Irgendwelche allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Bestellers sind nur dann anzuwenden, wenn diese von den allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten nicht abweichen. Darüber hinaus können irgendwelche allgemeinen Bedingungen des Bestellers nur dann in Betracht gezogen werden, wenn der Lieferer diesen schriftlich und ausdrücklich zugestimmt hat. Die von den vorliegenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten abweichenden oder diese ergänzenden allgemeine Vertragsbedingungen des Bestellers sind für den Lieferanten – mangels einer schriftlichen ausdrücklichen Zustimmung des Lieferanten– auch dann nicht bindend, wenn der Lieferant diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Die von dem Lieferanten vorbehaltlos durchgeführte Lieferung gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung zu den allgemeinen Bedingungen des Bestellers. Falls die vorliegenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten und die potentiellen allgemeinen Vertragsbedingungen des Bestellers – die dem Lieferanten ordnungsgemäß zugesandt und von ihm schriftlich und ausdrücklich angenommen wurden – einander widersprechen, haben die vorliegenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Lieferanten Vorrang (Vorrangsregel). Sollten die – dem Lieferanten ordnungsgemäß zugesandten und von ihm anerkannten – möglichen allgemeinen Vertragsbedingungen des Bestellers ggf. ähnliche Vorrangsregeln beinhalten und kann der Widerspruch der Bedingungen nicht gelöst werden, sind die Bestimmungen der aktuell geltenden ungarischen Rechtsvorschriften anstelle der widersprechenden Bestimmungen maßgeblich. Mündlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder per Anbindung über EDI-Schnittstelle mitgeteilte Bestellungen oder derartig abgeschlossene Vereinbarungen sind für den Lieferanten nicht bindend, solange diese Bestellungen und Vereinbarungen nicht schriftlich (per E-Mail, per Fax, per Post oder per EDI-Schnittstelle) bestätigt werden. Die vorliegenden allgemeinen Lieferungsbedingungen sind fester Bestandteil der zwischen dem Lieferanten und dem Besteller abgeschlossenen Verträge.

(2) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 8:1 Abs. 4 des Gesetzes Nr. V von 2013 über das Bürgerliche Gesetzbuch (nachfolgend: „ung. BGB“), nicht aber gegenüber Verbrauchern.

§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen

(1) Angebote von shoptec sind nicht bindend, soweit deren Verbindlichkeit in der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich angegeben ist.

(2) Bestellungen können per Post, per Email, per Anbindung über EDI-Schnittstelle oder durch den Online-Shop (www.shoptec.com) übermittelt werden. Über den Online-Shop wird der Besteller aufgefordert, ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abzugeben. Mit Absenden der Bestellung durch den Besteller kommt der Vertrag noch nicht zustande. Der Besteller erhält eine Bestätigung des Empfangs der Bestellung per E-Mail (Zugangsbestätigung). Diese Zugangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebotes dar, sondern soll den Besteller nur darüber informieren, dass die Bestellung bei shoptec eingegangen ist. shoptec bestätigt die Annahme des Angebotes des Bestellers gesondert schriftlich (Auftragsbestätigung). Der Vertrag kommt mit dieser schriftlichen Annahme des Angebots des Bestellers durch shoptec zustande.

(3) Der Lieferant trägt für die sich aus der fehlerhaften Erfüllung ergebenden Schäden aufgrund unleserlich, fehlerhaft, mangelhaft oder missverständlich etc. ausgefüllter Bestellformulare keine Haftung.

(4) Der Lieferant übernimmt keine Haftung, wenn die Auftragsbestätigung aus dem Besteller anzulastenden Gründen nicht zugestellt werden kann.

(5) Der Besteller ist verpflichtet, die Richtigkeit der zugesandten Auftragsbestätigung nach deren Zugang unverzüglich zu prüfen. Der Besteller ist verpflichtet, eventuelle Anmerkungen und Beanstandungen bzgl. der Auftragsbestätigung des Lieferanten unverzüglich mündlich abzugeben und diese auch schriftlich zu bestätigen. Für die sich aus dem Ausbleiben der oben genannten Hinweise ergebenden Schäden trägt der Besteller die Haftung.

(6) Die Stornierung einer Bestellung durch den Besteller kann innerhalb von 2 Arbeitstagen nach Versand der Auftragsbestätigung schriftlich erfolgen. Im Falle einer Stornierung des Bestellers nach 2 Arbeitstagen, jedoch nicht später als 3 Arbeitstage vor geplanter Auslieferung (Liefertermin in Auftragsbestätigung) werden 75% des Auftragswertes in Rechnung gestellt. Im Falle einer Stornierung des Bestellers innerhalb 3 Arbeitstage vor geplanter Auslieferung werden 100 % des Auftragswertes in Rechnung gestellt. Die Stornierung ist gültig, wenn diese bei shoptec eingetroffen ist.

(7) Alle in den Angeboten und Prospekten der shoptec enthaltenen Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter Berücksichtigung der handelsüblichen Toleranzen.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Lieferanten „ex works“ (“ab Werk”), ausschließlich Verpackung; diese wird, sofern nichts anderes vereinbart ist, gesondert in Rechnung gestellt. Der Lieferant behält sich das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen (insbesondere aufgrund von Verträgen, die die Preise beeinflussen können) oder Materialpreisänderungen eintreten.

(2) Die Preisangaben des Lieferanten enthalten nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer, sonstige Steuern, Zollkosten, diese werden in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(3) Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen eine berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre Kontaktdaten an unsere Wirtschaftsauskunftei.

(4) Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Skontozusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit der Bezahlung früherer Rechnungen nicht im Rückstand befindet.

(5) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug bzw. Aufrechnung) per Vorkasse zu leisten. Es gelten die gesetzlichen Regeln des Zahlungsverzugs. Im Falle eines Zahlungsverzugs ist der Besteller verpflichtet, als Verzugszinsen das Doppelte des an dem letzten Tag vor dem durch den Zahlungsverzug betroffenen Kalenderhalbjahres gültigen Basiszinssatzes zu zahlen. Er ist weiterhin verpflichtet, alle bzgl. der Eintreibung auftretenden Gebühren und Kosten zu tragen – und/oder zu erstatten – sowie alle sich daraus ergebenden Schäden des Lieferanten zu tragen.

(6) Überweisungen aus dem Ausland sind spesenfrei für den Empfänger (SHOPTEC) durchzuführen.

(7) Rechnungseinsprüche sind innerhalb von 5 Arbeitstagen nach dem Zugang der Rechnung möglich.

(8) Der Lieferant ist berechtigt, den Besteller im Falle einer Vertragsverletzung (insbesondere bei Zahlungsverzug) durch Bestimmung einer Nachfrist aufzufordern und nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist von sämtlichen Bestellungen – ohne Schadensersatzpflicht – zurückzutreten. Das Recht, Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt des Lieferanten nicht ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Geltendmachung der rechtmäßigen Forderungen des Lieferanten entstandenen Kosten zu tragen.

(9) shoptec wird im Falle eines Zahlungsverzugs bis zur Zahlung des genannten Betrags von der Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen befreit und ist berechtigt, ihre eigene, fällige sich aus dem Vertrag ergebende Leistung oder Teilleistung zurückzubehalten.

(10) Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammenden Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von shoptec ausdrücklich, schriftlich anerkannt sind.

(11) Jede technische Zeichnungsänderung, die durch den Besteller erst nach dem Produktionsstart übermittelt wird, wird mit allen anfallenden Kosten an den Besteller verrechnet. Bei jeglichen technischen Änderungen behält sich shoptec das Recht vor, den bestätigten Liefertermin angemessen zu ändern.

(12) Verzollungen werden von shoptec generell nicht durchgeführt. Im Falle ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung mit dem Besteller kann shoptec die Verzollung organisieren. In diesen Fällen werden alle Verzollungskosten an den Besteller verrechnet.

§ 4 Lieferfristen

(1) Lieferfristangaben erfolgen in dem Einzelvertrag zwischen dem Besteller und dem Lieferanten oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Lieferant ist auch zur Vorleistung berechtigt, über die er den Besteller zu informieren hat. Der Besteller ist verpflichtet, die genannte Vorleistung anzunehmen. Die angegebene Lieferfrist ist nur dann maßgeblich, wenn alle technischen Fragen vorher abgeklärt wurden. Nach den Bestimmungen des BGB kommt shoptec nur in Verzug, wenn shoptec die Umstände, die zum Ausbleiben der Leistung führen, zu vertreten hat.

(2) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung des Lieferanten setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Bestellers voraus. Der Lieferant unternimmt alles Mögliche, um die Lieferfristen einzuhalten. Die Fristen sind aber aus technischen Gründen nicht bindend. Falls die angegebene Frist abläuft und der Lieferant die Leistung nicht durchführen kann, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller zu informieren und eine neue, angemessene Frist anzugeben.

(3) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist shoptec berechtigt, Schadensersatz für insoweit entstehende Schäden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. shoptec behält sich die Geltendmachung weitergehender Schäden ausdrücklich vor.

(4) Sofern die Voraussetzungen von Abs. (3) vorliegen, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Gläubigerverzug geraten ist.

(5) Liefertermin ist der Zeitpunkt, zu dem die Ware an die vereinbarte Lieferadresse versandt wird oder im Werk Csót von dem Besteller beauftragten Spediteur übernommen wird.

§ 5 Verpackung

Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Regierungsverordnung Nr. 442/2012 vom 29. XII. über Verpackungen und Verpackungsabfälle werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind die Mehrweg-Paletten (EUR-Paletten). Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

§ 6 Rücknahme von Produkten aus Kulanz

(1) Die Rücknahme von Waren aus Kulanz (freiwillig) ist ausschließlich aufgrund des schriftlichen Antrags des Bestellers und aufgrund der einseitigen Zustimmung des Lieferanten möglich. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Rücknahme von Produkten auf Kulanzbasis (freiwillig) unter keinerlei Rechtstitel zu verlangen. Soweit der Lieferant Waren auf Kulanzbasis (freiwillig) zurücknimmt, ist der Besteller verpflichtet, die Ware im Originalzustand sowie in der unbeschädigten Originalverpackung zurückzusenden. Der Besteller erhält nach Eingangsprüfung der zurückgesendeten Ware eine Gutschrift abzgl. 20% Gebühren, welche mit Neuaufträgen verrechnet werden können. Ist dies nicht möglich, scheidet eine Rücknahme auf Kulanzbasis aus.

(2) Der Besteller trägt dabei die Kosten und die Gefahr der Rücksendung. Rücknahmen, die nicht vorher schriftlich zugesagt wurden, werden nicht angenommen. Die genaue Rücksendeadresse wird dem Besteller durch den Lieferanten schriftlich mitgeteilt.

(3) Für kundenspezifische Produkte, außerhalb des shoptec Kernprogramms besteht grundsätzlich keine Rücknahmemöglichkeit aus Kulanz.

§ 7 Mängelhaftung

(1) Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, haftet der Lieferant nicht, wie für die Folgen, unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen des Bestellers oder Dritter.

(2) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass der Besteller die Mängel unverzüglich bei deren Feststellung dem Lieferanten gem. § 6:162 Abs. 1 ung. BGB   schriftlich mitteilt. Der Besteller haftet gemäß § 6:162 Abs. 3 ung. BGB für die sich aus der Verspätung der Mitteilung ergebenden Schäden.

(3) Soweit ein Mangel der Sache vorliegt, ist der Lieferant nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt (Ausbesserung oder Umtausch).

(4) Schlägt die im obigen Punkt beschriebene Nacherfüllung zweimalig fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

(5) Der Lieferant hat Schäden der Ware in vollem Umfang zu erstatten, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die ausschließlich auf Vorsatz sowie auf Vorsatz der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten beruhen. Die Schadensersatzhaftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden beweisbaren Schaden begrenzt.

(6) Soweit nicht vorstehend oder gesetzlich etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung des Lieferanten – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die sich aus dem beim Vertragsabschluss auftretenden schuldhaften Verhalten ergebenden Schadensersatzansprüche. Die Parteien arbeiten während der Besprechungen über den Vertragsabschluss und die Angebotsstellung zusammen und informieren einander über die den Vertrag betreffenden wichtigen Umstände. Wenn der Vertrag nicht abgeschlossen wird, kann keine der Parteien Schadensersatzansprüche unter Bezugnahme auf die Verletzung ihrer oben genannten Verpflichtungen geltend machen.

(7) Soweit der Besteller gegen den Lieferanten keine Schadensersatzansprüche hat oder diese eingeschränkt sind, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(8) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Lieferant behält sich das Eigentum an der Sache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller (erweiterter Eigentumsvorbehalt) vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Sache durch den Lieferanten liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, der Lieferant hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Lieferant ist nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. shoptec ist jederzeit berechtigt die Tatsache des Eigentumsvorbehaltes und die Person des Bestellers in das Register der Kreditsicherheiten eintragen zu lassen, deren Kosten der Besteller zu tragen hat und vorzuschießen verpflichtet ist.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Sache sorgfältig zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Der Besteller ist nicht berechtigt, irgendwelche Kosten aufgrund Sorgfalts- oder Wahrungsmaßnahmen betreffend die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu berechnen.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferanten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller haftet vollständig für die sich aus Beschlagnahme oder anderen Maßnahmen ergebenden, aus anderen Quellen nicht erstattbaren Schäden.

(4) Der Besteller ist berechtigt, die Sache mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von shoptec und im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Wenn der Besteller die Rechnung nach dem Ablauf der Frist nicht vollständig gezahlt hat, die Waren aber weiterverkauft oder verarbeitet hat, ist er verpflichtet, dem Lieferanten seine sich aus dem Weiterverkauf oder Verarbeitung ergebenden Forderungen nach dem Ablauf der Frist abzutreten. Die Abtretung wird durch die Annahmeerklärung des Lieferanten wirksam. Der Besteller ist verpflichtet, den Verpflichteten über die Abtretung schriftlich zu informieren. Der Besteller wird durch die Abtretung von der Schadensersatzpflicht gegenüber dem Lieferanten nicht befreit, wenn die Schäden durch die Uneinbringlichkeit oder durch den Zahlungsverzug des abgetretenen Betrages entstehen.

(5) Wird die Sache durch den Besteller verarbeitet oder umgestaltet, so erfolgt die Verarbeitung oder Umgestaltung für shoptec. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache.

(6) Wird die Sache mit anderen, shoptec nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt shoptec das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verbundenen/vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung/Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller shoptec anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für shoptec.

(7) shoptec verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt shoptec.

§ 9 Katalogangaben

Die im Online-Katalog enthaltenen warenbezogenen Angaben (z. B. Werbeabbildungen, Lieferzeit, Preisangabe) sind unverbindlich und stellen keine Beschaffenheitsbeschreibung der jeweiligen Ware dar. Änderungen und Irrtümer bleiben ausdrücklich vorbehalten.

§ 10 Sonstiges

(1) An Logos, Zeichnungen, Abbildungen, Renderings, Fotos, Beschreibungen und Angebot behält sich der Lieferant die Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Der Besteller ist nicht berechtigt, diese Dokumente ohne die ausdrückliche und vorherige Zustimmung des Lieferanten an Dritte weiterzugeben, diese zu verwenden, zu kopieren, zu verteilen sowie Dritten diesbezügliche Genehmigungen zu erteilen.

(2) Stanz- oder Formwerkzeuge sowie sonstige Vorrichtungen, die zur Herstellung von Sonderanfertigungen benötigt werden, werden dem Besteller in Rechnung gestellt. Es besteht Einigkeit darüber, dass diese Werkzeuge und Vorrichtungen im Eigentum des Lieferanten bleiben. Der Besteller kann verlangen, dass solche Werkzeuge nur für von ihm erteilte Aufträge verwendet werden.

(3) Durch den Besteller an den Lieferer eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch innerhalb von 30 Kalendertagen nach Abgabe des Angebots zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, ist shoptec berechtigt, sofern keine Rückgabe verlangt wird, Muster- und Zeichnungen einen Monat nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

(4) Die Parteien sind verpflichtet jede mit dem Auftrag zusammenhängenden Informationen, technische Daten, Zeichnungen, usw. streng vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Abschluss der Geschäftsbeziehung.

§ 11 Datenverwaltung

Der Besteller stimmt ausdrücklich zu, dass der Lieferant seine mit der Lieferung zusammenhängenden Daten verwaltet. Er stimmt weiterhin zu, dass diese Daten der darauf spezialisierten Gesellschaft oder dem Rechtsvertreter des Lieferanten im Falle einer möglichen Schuld des Bestellers im Interesse der Beitreibung der Schulden übermittelt werden.

§ 12 Vis maior

Extreme Witterungsverhältnisse, Naturkatastrophen, terroristische Straftraten, Krieg, Mobilisierung, Blockade, Export-Importverbote, technisches Versagen von Fahrzeugen, Streiks und alle seitens des Lieferanten unabwendbaren Umstände und Ereignisse, die die Erfüllung des Vertrags unmöglich machen oder diese unverhältnismäßig verzögern, berechtigen den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten oder die Erfüllung des Vertrags vorübergehend auszusetzen. Wenn der Vertrag wegen Vis maior nicht erfüllt werden kann, trägt der Lieferant dafür keinerlei Haftung.

§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen der AGB unwirksam oder nichtig sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

(2) Gewohnheiten, deren Anwendung die Parteien in ihren früheren Geschäftsbeziehungen vereinbart hatten, und alle Praktiken, die zwischen ihnen ausgestaltet worden sind, kommen nicht in Ihrem gegenwärtigen Rechtsverhältnis zur Anwendung. Zum Inhalt des Vertrags werden weiterhin keine im gegebenen Geschäftszweig den Subjekten ähnlicher Verträge allgemein bekannten und von diesen regelmäßig angewandten Gewohnheiten. Der Lieferant ist verpflichtet, die Allgemeinen Lieferungsbedingungen einseitig zu modifizieren. Die Allgemeinen Lieferungsbedingungen stehen auf der Webseite des Lieferanten zur Verfügung.

§ 13 Gerichtsstand – Erfüllungsort

(1) Die Parteien vereinbaren für die Klärung etwaiger Streitigkeiten die ausschließliche Zuständigkeit des in Győr befindlichen zuständigen Gerichts.

(2) Es gilt das Recht von Ungarn.

(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten.